Satzung (Statuten) des H-VA

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 Satzung / Statuten des Vereins H-AV, Hapimag Aktionärsvertretung e.V.

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  • §1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein führt den Namen „H-AV – Aktive Aktionäre Hapimags“ (e.V.).
    Er hat seinen Sitz in D-21391 Reppenstedt und ist im Vereinsregister beim Amtgericht Lüneburg unter der Nummer 201904 eingetragen.
  2. Im Ausland ist er durch Kontaktpersonen vertreten.
  3. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Inhaber zumindest einer Aktie der Hapimag AG, eingetragen zu CHE-101.391.790 im Handelsregister des Kantons Zug, und besitzt dadurch Stimmrecht bei dieser Gesellschaft.
  5. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
  • §2 – Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung der Hapimag-Idee, insbesondere durch Erfassen der Bedürfnisse und Interessen der Hapimag-Aktionäre/- Mitglieder sowie deren Vertretung gegenüber der Hapimag AG und ihrer Organe.
  2. Förderung des Erwerbs einer oder mehrerer Aktien der Hapimag AG, um in einer der Ferienanlagen der Hapimag Urlaub zu machen.
  3. Die Erfassung von Hapimag-Aktionären/-Mitglieder, um sie umfänglich zu informieren.
  4. Alle Tätigkeiten sind nicht auf Gewinn gerichtet.
  • §3 –Finanzen und Aufgaben
    Die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden, Zuwendungen anderer Organisationen, Erträgnisse von Sammlungen und Aktionen
    3. Sonstigen Zuwendungen.
    4. Mittel des Vereines und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
      Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
      a.) Die Teilnahme von Vorstandsmitgliedern an der Generalversammlung der Hapimag AG
      b.)Diskussionen über Vorhaben und Handlungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung der Hapimag AG, sowie der Verwaltung der Ferienanlagen unter Einbindung der HAV- Mitglieder;
      c.)Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Wahrung ihrer Aktionärsrechte, der Verwendung, dem Erwerb oder der Veräußerung von Aktien und Wohnrechtspunkten;
      d.)Die Information der Mitglieder durch Info-Mails oder Rundschreiben an die Mitglieder.
      e.) Der Betrieb einer Homepage mit aktuellen Informationen über den Verein und die Hapimag AG.
  • §4 –Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereines können grundsätzlich natürliche und juristische Personen sein, die Produkte der Hapimag AG besitzen, welche dem Inhaber ein Wohnrecht verleihen (z.B. Aktien, Wohnpässe, Ferienpässe). Der Besitz eines solchen Produkts durch einen Ehegatten, Lebensgefährten, Elternteil oder eines Kindes ist für die Mitgliedschaft ausreichend.
  2. Die Mitglieder gliedern sich in
    a.)ordentliche Mitglieder
    b.) außerordentliche Mitglieder
    c.) Ehrenmitglieder
  3. Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen des Vereines und können an der Vereinsarbeit teilhaben.
  4. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht, können jedoch an den Veranstaltungen des Vereines teilnehmen.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
  • §5 – Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft, mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft, wird durch schriftliche, auch elektronische Beitrittserklärung beantragt.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die an der Hapimag-Ferienidee interessiert sind.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  • §6 – Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt kann nur mit Jahresende (31. Dezember) jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher, das ist bis zum 31. Oktober des Jahres mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand erfolgt:
    a.) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 (drei) Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist.
    b.) bei Nichterfüllen der satzungsgemäßen Pflichten oder vereinsschädigendem Verhalten.
  4. Den Beschluss fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Gründe für den Ausschluss sind dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Bei Widerspruch binnen 1 (einer) Woche nach Zustellung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  • §7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen und Angebote des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich,
    a.) die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
    b.) die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    c.)zur zeitnahen Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen.
  3. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
  • §8 – Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

    1. Die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. die Kassenprüfer.
  • §9 – Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    b.) Bestellung und Enthebung des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes, Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand sowie Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
    c.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
    d.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
    e.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    f.) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
    g.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
    h.) Beratung und Diskussion und soweit notwendig, Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Punkte, insbesondere über Anträge zur nächst anstehenden Generalversammlung der Hapimag- AG.
  2. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben, Es muss enthalten:
    Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Jastimmen, der Neinstimmen, der Enthaltungen, der ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung, Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, Beschlüsse in vollem Wortlaut.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich bis 31. Mai, mindestens 3 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung der Hapimag-AG statt.
  4. Die Mitgliederversammlung findet entweder am Ort des Vereinssitzes oder alternativ an einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn die Hapimag-AG ebenfalls eine solche anberaumt, oder auf Beschluss des Vorstandes, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder. Sie muss jeweils binnen sechs Wochen ab Eingang des Antrags stattfinden.
  6. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder im elektronischer Form gemäß §126a BGB und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/ E-Mail-Adresse des Mitgliedes.
  7. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Kassenprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung vorzunehmen.
  8. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen und Ehrenmitgliedern bis längstens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine Tagesordnung unter Berücksichtigung der fristgerecht beantragten Tagungsordnungspunkte zu schicken.
  9. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann für maximal zehn andere Mitglieder das Stimmrecht übertragen bekommen.
  10. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  11. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  12. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
  13. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Vertretung sein Stellvertreter, in dessen Vertretung eine vom Vorstand bestimmte Person. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
  14. Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung mit physischer Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Internet, Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.
  15. Unter denselben Voraussetzungen können Beschlüsse und Wahlen auch schriftlich per Briefpost oder über eine geeignete elektronische Alternative gefasst bzw. abgehalten werden. Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung der Mitglieder. Es sind konkrete Beschlussanträge bzw. Wahlvorschläge bekannt zu machen und den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu drei Tage vor der Beschlussfassung bzw. Wahl schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Details über die Durchführung können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  • §10 – Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, und zwar zumindest aus dem Vorsitzendem, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer. Sie dürfen zueinander weder Ehepartner oder Lebensgefährte sein. Bei der Erstellung von Wahlvorschlägen ist nach Möglichkeit darauf zu achten, dass die Nationalitäten der Mitglieder ausreichend berücksichtigt werden.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer. Sie vertreten jeweils einzeln.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sofern sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Vorstandsfunktionen können nur Personen übernehmen, die selbst oder innerhalb des Familienverbandes ein Produkt der Hapimag AG besitzen, welches dem Inhaber ein Wohnrecht verleiht (z.B. Aktien, Wohnpässe, Ferienpässe).
  5. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des bisherigen Vorstands zusätzliche Vorstandsmitglieder wählen, sofern dies weitere vom Vorstand definierte Geschäftsbereiche notwendig machen. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
  6. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Zuwahl (Kooptation) durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
  7. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
  8. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Dies kann schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
  11. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  12. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, so dass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
  14. Verliert ein Vorstandsmitglied sein Ferienwohnrecht aus dem jeweiligen Produkt der Hapimag AG, muss es unverzüglich seinen Rücktritt aus dem Vorstand anbieten. Der restliche Vorstand entscheidet über den genauen Zeitpunkt des Rücktritts.
  15. Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse (Post, Fax, E-Mail) im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer von ihm erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
  • §11 – Aufgaben des Vorstandes
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Interessen der Mitglieder zu vertreten und transparent zu kommunizieren. Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder können in einer Geschäftsordnung zugeteilt werden. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins gemäß der Vereinssatzung.
  2. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses und die damit verbundene Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern;
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  6. Führung einer Mitgliederliste;
  7. Über die Tätigkeit des Vorstandes und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt
  8. Nominierung von einzelnen Mitgliedern als Beiräte zur Unterstützung des Vorstandes.
  9. Nach Gutdünken des Vorstandes kann der Verein ein Sekretariat einrichten. Das Sekretariat ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich. Seine Tätigkeit hat nach den Vorstellungen und Anweisungen des Vorstandes zu erfolgen.
  10. Der Vorstand übt die Vereinsführung ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf einen angemessenen Aufwendungsersatz i.S. des §670 BGB. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen
  • §12 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere die Vertretung der Interessen gegenüber der Hapimag AG deren Organen und Einrichtungen sowie gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  2. Der Stellvertreter hat den Vorsitzenden bei der Erledigung der Aufgaben zu unterstützen und ihn bei dessen Verhinderung oder auf dessen Ersuchen zu vertreten.
  3. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich. Ihm obliegt die Vorschreibung, die Kontrolle und Einmahnung der Mitgliedsbeiträge. Er ist berechtigt, alle Überweisungen von Vereinskonten alleine zu zeichnen.
  4. Der Schriftführer ist vorrangig für die Erstellung der Protokolle verantwortlich.
  5. Andere in den Vorstand gewählte Mitglieder haben den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
  • §13 – Die Kassenprüfer
  1. Die zwei Kassenprüfer, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
  3. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
  • §14 – Auflösung des Vereines
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines wird in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Der Liquidationserlös geht an eine karitative gemeinnützige Gemeinschaft über.
  • §15 Datenschutz
  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und Hapimag- Nummer). Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung       dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft und wird nicht durchgeführt.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    1. Auskunft über seine gespeicherten Daten,
    2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
    3. Sperrung seiner Daten,
    4. Löschung seiner Daten.
  • §16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 23.11.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.